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   VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99   

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https://dejure.org/1999,6558
VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99 (https://dejure.org/1999,6558)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.09.1999 - 4 UE 952/99 (https://dejure.org/1999,6558)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. September 1999 - 4 UE 952/99 (https://dejure.org/1999,6558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB §§ 163, 171 Abs. 3
    Erklärung des vorzeitigen Abschlusses einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 78 (Ls.)
  • ZfBR 2000, 282
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 28.10.1993 - 4 UE 884/90

    Anspruch des Eigentümers auf Löschung des Sanierungsvermerks bei Zeitablauf,

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99
    Das angefochtene Urteil weiche von der genannten Entscheidung des Hess. VGH vom 28.10.1993 (4 UE 884/90 -- NVwZ-RR 1994, 635) ab.

    Nach dem der Entscheidung des Hess. VGH vom 28.10.1993 (a. a. O.) zugrundeliegenden Sachverhalt sei das Grundstück im Sinne der entwicklungs- bzw. sanierungsrechtlichen Zielsetzungen keineswegs bebaut gewesen.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28.10.1993 (-- 4 UE 884/90 -- NVwZ-RR 1994, S. 635) im Hinblick auf die Anforderungen des § 163 Abs. 1 BauGB ausgeführt, ein Anspruch auf Erteilung der Abschlusserklärung scheide u. a. deshalb aus, weil das Grundstück nicht entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bebaut oder in sonstiger Weise genutzt sei.

  • VGH Hessen, 08.11.1979 - IV OE 51/75

    Bauplanungsrecht: Begriff der Nutzungsänderung, Zulässigkeit von Räumen für freie

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99
    Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung der Gestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder planungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann (Hess. VGH, U. v. 08.11.1979 -- IV OE 51/75 -- BRS 35 Nr. 51 st.Rspr.).
  • LG Stuttgart, 24.04.1998 - 4 KfH O 51/98
    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99
    Zuletzt ist der Klägerin durch von der HLT erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Marburg vom 20.08.1998 (Az.: 4 0 51/98) verboten worden, das Ladenlokal an die Aldi Gmbh & Co. KG zu vermieten bzw. sonstwie zu überlassen.
  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99
    (BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 -- 9 C 6/98 -- NVwZ 1998, S. 1311 ; OVG Münster, Beschluss vom 27.10.1998 -- 10 A 3602/98 -- NVwZ 1999, S. 208).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1998 - 10 A 3602/98

    Berufung; Zulassung; Berufungsbegründung; Gesonderter Schriftsatz; Bloße

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1999 - 4 UE 952/99
    (BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 -- 9 C 6/98 -- NVwZ 1998, S. 1311 ; OVG Münster, Beschluss vom 27.10.1998 -- 10 A 3602/98 -- NVwZ 1999, S. 208).
  • VGH Hessen, 04.12.2003 - 3 N 2463/01

    Kerngebiet ohne SB-Märkte

    Zur Begründung führt sie aus, soweit die Antragstellerseite materielle Mängel geltend mache, habe sich der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 4 UE 952/99 inzident mit der damals zum Bebauungsplanentwurf vorliegenden Begründung befasst und die städtebauliche Zielrichtung des nunmehr angefochtenen Bebauungsplans nachvollzogen.

    Dem Senat haben ein Ordner Aufstellungsunterlagen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 A, ein Ordner Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, ein Ordner 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin sowie ein Ordner mit der Hauptsatzung der Antragsgegnerin (jeweils mit mehreren Mehrausfertigungen) sowie die Restakte des Verfahrens 4 UE 952/99 und Beschlussabdrucke der Verfahren 4 TG 4585 und 4586/98 vorgelegen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht wurden.

    Die in der Folgezeit geführten Prozesse belegen, dass sich die Antragstellerin, in welcher gesellschaftsrechtlichen Konstellation auch immer, jedenfalls personell immer der Person des derzeitigen Geschäftsführers zuzuordnen, zu keiner Zeit an den mit der HLT abgeschlossenen Vertrag zu halten gedachte (vgl. Verfahren vor dem Hess. VGH, 4 TG 4585 und 4 TG 4586/98 und insbesondere 4 UE 952/99, bestätigt vom BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 4 B 100.99 - die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 31. August 2000 - 1 BvR 778/00 -).

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